Achtung das kann teuer werden

 

Folgen bei Missachtung der Zuschusspflicht zur bAV

Der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist ab 2022 für alle Entgeltumwandlungsverträge verpflichtend. Arbeitgeber, die diese Zuschusspflicht ignorieren, müssen mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen und können sich schadensersatzpflichtig machen. 


Schadenersatz

Da der Arbeitgeber bei Missachtung der Zuschusspflicht gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstoße, sei er zum Schadenersatz verpflich¬tet. „Er muss den Versorgungsbe-rechtigten wirtschaftlich so stellen, dass dieser die vereinbarten Leistungen wie bei korrekter Umsetzung erhält“

Strafrechtlicher Tatbestand

Betragen Entgeltumwandlung und Zuschuss zusammen mehr als 4% der Beitragsbemessungsgrenze, ist der Arbeitgeberzuschuss ganz oder teilweise sozialversicherungspflichtig. Bei Missachtung greift § 266a Absatz 1 Strafgesetzbuch „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt". Wichtig dabei: Es ist nicht relevant, dass Sozialversicherungsbeiträge auf die tatsächlich gezahlten Bezüge entrichtet werden. Tatsächlich richten sich die Beitragsansprüche nach dem geschuldeten Entgelt.

Unternehmen müssen mit handelsbilanziellen Effekten rechnen

Fehlt dem Versorgungsträger der Pflichtzuschuss des Arbeitgebers für die bestehenden Entgeltumwandlungen, erhalten die Begünstigten später eine geringere Leistung - der Arbeitgeber gerät für die Leistungslücke in eine „Subsidiär Haftung"

Was steckt dahinter?

Das BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ

 

Neuausrichtung der betrieblichen Altersvorsorge
eit Jahren steht fest: Die gesetzliche Rente reicht nicht. Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den demographischen Wandel. Wir werden immer älter, d. h. die Phase des Rentenbezugs wird immer länger. Gleichzeitig geht die Geburtenrate zurück. Folglich zahlen immer weniger Arbeitnehmer in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ein. Daher funktioniert der sog. „Generationenvertrag“ nicht mehr. Haben früher drei Einzahler die Rente eines Rentners finanziert, finanzieren heute diese drei Einzahler bereits zwei Rentner. Das Ergebnis: Die gesetzlich Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer. Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard halten will, muss zusätzlich vorsorgen - und das möglichst frühzeitig!

Eine für Arbeitnehmer gut geeignete Variante der zusätzlichen Vorsorge ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV).

Die Politik hat jetzt erneut reagiert und will die Altersvorsorge in Deutschland durch eine wesentliche Neuausrichtung stärken. Insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen soll der Verbreitungsgrad durch ergänzende Förderungen erhöht werden und die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung gestärkt werden. Durch Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht soll verstärkt bei Beschäftigten mit geringem Einkommen der Anreiz zur Eigenvorsorge verbessert werden.

Mit Wirkung zum 01.01.2018 tritt das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft und wartet unter anderem mit folgenden Verbesserungen auf:

 

ERHÖHUNG DES STEUERFREIEN DOTIERUNGSRAHMENS
Der steuerfreie Höchstbeitrag wird von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auf 8 % angehoben. Dafür entfällt der bisher mögliche Aufstockungsbeitrag von 1.800 € jährlich. ABER: Der Höchstbeitrag für sozialversicherungsfreie Beiträge bleibt bei 4 %! Alles an Beitrag, was über den 4 % liegt, wird bei den Sozialabgaben doppelt veranlagt. Einmal während der Einzahlung und einmal während der Auszahlung (in Form einer Einmalzahlung oder als Abzug der Rentenzahlung).

Diese Regelung ist also nach wie vor insbesondere für privat krankenversicherte Personen interessant, da es für diese nicht zu einer Doppelung der Krankenversicherungsbeiträge kommt. Eine Entgeltumwandlung oberhalb von 4% der Beitragsbemessungsgrenze im gleichen Durchführungsweg ist daher nach wie vor grundsätzlich nur interessant für privat krankenversicherte Personen, da hier die nachgelagerten Verbeitragung mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entfällt. In den übrigen Fällen empfiehlt sich, wie bisher auch, eine Kombination der Durchführungswege Direktversicherung und Unterstützungskasse, wodurch eine zweifache Ausschöpfung des steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrags von 4% (2022: 282 Euro monatlich) der Beitragsbemessungsgrenze möglich ist.

 

FREIBETRAG FÜR DIE ANRECHNUNG AUF DIE GRUNDSICHERUNG IM ALTER
BAV-Rentenleistungen werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf Grundleistung freigestellt. Der monatliche Sockelfreibetrag beträgt 100 Euro. Der über diesem Sockel liegende Betrag der Rente wird mit 30 % angerechnet und hinzuaddiert. Liegt die Summe unter 50 % der Regelbedarfsstufe I SGB XII (2022: 2694 Euro), erfolgt keine Kürzung. Die halbe Regelbedarfsstufe stellt den maximalen Freibetrag dar.

Ein Beispiel: Die Rente beträgt 500 €, der Freibetrag liegt dann bei 224,50 € (weil (100 € + (30 % von 400 €)) = 220 € Es werden nur 275,50 € auf die Grundsicherung angerechnet (bisher volle Anrechnung).

 

ZUSCHUSSPFLICHT FÜR ARBEITGEBER BEI ENTGELTUMWANDLUNGEN
Ein Arbeitgeber muss seit dem 01.01.2019 bei Neuverträgen 15 % der Entgeltumwandlungsbeträge als Pflichtzuschuss in die Direktversicherung, Pensionskasse oder den Pensionsfonds einzahlen, soweit er sich durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsabgaben erspart. Dieser Arbeitgeberzuschuss muss für bereits bestehende Verträge ab dem Jahr 2022 geleistet werden. Bestehende Zuschussregelungen sollten unbedingt überprüft werden, da diese i. d. R. den Anforderungen an den Pflichtzuschuss nicht standhalten.

 

SOZIALPARTNERMODELL
Ab 2018 können die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass sie den „sechsten Durchführungsweg” anbieten möchten. Dieser „sechste Durchführungsweg” zeichnet sich durch verschiedene besondere Merkmale aus. So haftet der Arbeitgeber dort lediglich für die Zahlung der Beiträge und nicht dafür, dass am Ende eine adäquate Leistung dafür gezahlt wird. Es ist sogar verboten, dass für den Leistungsfall eine bestimmte Rente garantiert wird. Es darf lediglich eine „Zielrente” in Aussicht gestellt werden. Dem Modell stehen teilweise starke Vorbehalte seitens der Tarifvertragsparteien gegenüber.

 

AV-FÖRDERBETRAG FÜR GERINGVERDIENER
Der Staat bietet eine neue Steuerentlastung für Arbeitgeber (30 % bAV-Förderung auf minimal 240 €, maximal 960 € Arbeitgeberbeitrag) speziell zum Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten bAV für Mitarbeiter mit einem Gehalt von monatlich bis zu 2.575 €. Bei Beschäftigten, die über der Gehaltsgrenze verdienen, findet diese Regelung keine Anwendung. Die Verrechnung erfolgt direkt mit der Lohnsteuer.

 

RIESTER IN DER BAV
Die Vorteile der Riesterförderung und der bAV wurden in der Vergangenheit selten kombiniert, da es in diesem Fall zu einer doppelten Belastung mit Sozialabgaben kam. Diese Doppelverbeitragung wurde nun abgeschafft. Zukünftig wird ein bAV-Riestervertrag im Rentenbezug wie eine normale Riesterrente behandelt. Übrigens, im Rahmen des BRSG wurde auch die Grundförderung des Riestervertrags auf 175 € erhöht.


FAZIT

Ob das BRSG das gewünschte Ziel, die Verbreitung der bAV in Klein- und mittleren Unternehmen zu stärken, erreichen wird, bleibt wohl nur abzuwarten. Aber das BRSG hat in jedem Fall Verbesserungen im Gepäck, die insbesondere Geringverdienern deutliche Mehrwerte in der Altersvorsorge bringen. Die Förderung für Geringverdiener bietet Arbeitgebern einen starken Anreiz, speziell den Arbeitnehmern unterhalb des Durchschnittsverdientes mit einer vom Betrieb gesponserten Zusatzrente eine besondere Wertschätzung entgegen zu bringen. Auch, dass jetzt derjenige Grundsicherungsbezieher, der gespart hat, im Alter mehr hat, als derjenige, der nicht gespart hat, ist eine oft und lange geäußerte Forderung.

Bei anderen Regelungen ist der Mehrwert für die meisten Mitarbeiter wohl eher geringer. Die Verdoppelung der steuerlichen Freigrenze von 4 % auf 8 % ohne eine entsprechende Regelung in der Sozialversicherung mag für manche eine ausreichende Regelung sein. Für den größeren Teil wird es aber weiterhin bei dem etwas komplizierten Weg bleiben, die 8 % Sozialversicherungsfreiheit gleichermaßen mit jeweils 4 % auf die Direktversicherung und eine Unterstützungskasse aufzuteilen.

Lohnt es sich, auf die Produkte für den „sechsten Durchführungsweg” zu warten? Die Antwort ist für die allermeisten: wohl nicht. Nicht nur, weil Abwarten der größte und häufigste Fehler ist, der in der Altersvorsorge gemacht wird, sondern auch weil das, was da kommen wird, für die meisten wohl nicht geeignet ist. Zum einen darf ein solcher Altersvorsorgevertrag keine Garantien des Arbeitgebers mehr beinhalten. Das heißt, der Sparer muss sich Verluste leisten können und muss auch gewillt sein, Verluste in Kauf zu nehmen. Zum anderen muss man für ein solches Angebot bereit sein, Gewerkschaftern und Arbeitgeberverbänden die Gestaltung des Absicherungsproduktes zu überlassen und sich den Tarifparteien zu unterwerfen. Das sind schon ziemlich viele Hürden für einen zweifelhaften Mehrwert. Daher heißt es, sich über die Verbesserungen in den bekannten und bewährten Angeboten freuen und nicht warten, sondern starten mit einem der lukrativsten Vorsorgewege, die es zurzeit gibt.

 

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